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   ArbG Berlin, 08.09.2011 - 63 BV 9415/08   

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ArbG Berlin, 08.09.2011 - 63 BV 9415/08 (https://dejure.org/2011,1928)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 08.09.2011 - 63 BV 9415/08 (https://dejure.org/2011,1928)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 08. September 2011 - 63 BV 9415/08 (https://dejure.org/2011,1928)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Arbeitsgericht stellt erneut Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) fest

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nochmals: Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    CGZP war auch 2003 nicht tariffähig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tarifunfähigkeit der CGZP

  • handelsblatt.com (Rechtsprechungsübersicht)

    Hick-Hack in der Zeitarbeit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    CGZP gescheitert: Keine Feststellung der Wirksamkeit der Tarifverträge

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2420
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus ArbG Berlin, 08.09.2011 - 63 BV 9415/08
    das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Beteiligung von Firmentarifvertragsparteien im Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG (Aktenzeichen: BAG 1 ABR 19/10) auszusetzen.

    Aus welchen Gründen sich aber ergeben soll, dass die in dem Verfahren BAG 1 ABR 19/10, deren Streitgegenstand auf die gegenwartsbezogene Feststellung, dass die Beteiligte zu 3) nicht tariffähig ist, bezogen war, wohingegen in dem vorliegende Verfahren Streitgegenstand die vergangenheitsbezogene Feststellung, dass die Beteiligte zu 3) am 22. Juli 2003 und im Zeitraum 17. Oktober 2006 bis 31. Januar 2008 nicht tariffähig war, erfolgte Nichtbeteiligung von Firmentarifvertragsparteien unzulässig und daher auch in dem vorliegenden Verfahren unzulässig ist, ist nicht nachvollziehbar.

    Aus der vom Arbeitsgericht ergänzten Begründung seines Aussetzungsbeschlusses, die bei der Auslegung der Beschlussformel zu berücksichtigen ist, wird jedoch deutlich, dass dieses die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 3) für das Verfahren — 2 Ca 249/08 - nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des dortigen Klägers als entscheidungserheblich ansieht (hierzu BAG Beschluss vom 14. Dezember 2010 — 1 ABR 19/10 — NZA 2011, 289300).

    Beteiligte am Verfahren nach § 97 ArbGG über die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung sind alle diejenigen, deren materielle Rechtstellung im Hinblick auf die Tarifzuständigkeit der betreffenden Koalition unmittelbar betroffen ist (BAG Beschluss vom 14. Dezember 2010 — 1 ABR 19/10NZA 2011, 289-300 m.w.N.).

    Auf Arbeitnehmerseite kann Partei eines Tarifvertrags nur eine Gewerkschaft (§ 2 Abs. 1 TVG) oder ein Zusammenschluss von Gewerkschaften (§ 2 Abs. 2 und 3 TVG) sein (BAG Beschluss vom 14. Dezember 2010 — 1 ABR 19/10NZA 2011, 289-300 m.w.N.).

  • BAG, 18.07.2006 - 1 ABR 36/05

    Tarifzuständigkeit und OT-Mitgliedschaft

    Auszug aus ArbG Berlin, 08.09.2011 - 63 BV 9415/08
    Die Antragsbefugnis ist beschränkt auf den im ausgesetzten Klageverfahren für maßgeblich gehaltenen Zeitpunkt, weil sich das Verfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG auf diese Vorfrage beschränkt (BAG Beschluss vom 18. Juli 2006 — 1 ABR 36105 — NZA 2006, 1225-1232 dort unter Rz.22 der Gründe).

    Der Zeitpunkt, zu dem es nach der allein maßgeblichen Beurteilung des aussetzenden Gerichts auf die Tariffähigkeit ankommen soll, muss zuverlässig feststellbar sein (BAG Beschluss vom 18. Juli 2006 — 1 ABR 36/05NZA 2006, 1225-1232).

    Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob die Vorfrage, wegen derer das Verfahren ausgesetzt wurde, tatsächlich vorgreiflich ist (BAG Beschluss vom 18. Juli 2006 — 1 ABR 36/05NZA 2006, 1225-1232 m.w.N.).

  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 14/03

    Antragsbefugnis bei Streit über Tarifzuständigkeit einer Vereinigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 08.09.2011 - 63 BV 9415/08
    Dies zu beurteilen, ist vielmehr ausschließlich Sache des aussetzenden Gerichts (BAG Beschluss vom 24. Juli 1990 — 1 ABR 46/89NZA 1991, 21-23, BAG Beschluss vom 29. Juni 2004 — 1 ABR 14/03NZA 2004, 1236-1238).

    Solange der Aussetzungsbeschluss nicht aufgehoben worden ist, hat der Beteiligte zu 1) ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung (hierzu BAG Beschluss vom 24. Juli 1990 — 1 ABR 46/89NZA 1991, 21-23, BAG Beschluss vom 29. Juni 2004 — 1 ABR 14/03NZA 2004, 1236-1238).

  • BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 46/89

    Tarifzuständigkeit der ÖTV für Tauchereigewerbe

    Auszug aus ArbG Berlin, 08.09.2011 - 63 BV 9415/08
    Dies zu beurteilen, ist vielmehr ausschließlich Sache des aussetzenden Gerichts (BAG Beschluss vom 24. Juli 1990 — 1 ABR 46/89NZA 1991, 21-23, BAG Beschluss vom 29. Juni 2004 — 1 ABR 14/03NZA 2004, 1236-1238).

    Solange der Aussetzungsbeschluss nicht aufgehoben worden ist, hat der Beteiligte zu 1) ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung (hierzu BAG Beschluss vom 24. Juli 1990 — 1 ABR 46/89NZA 1991, 21-23, BAG Beschluss vom 29. Juni 2004 — 1 ABR 14/03NZA 2004, 1236-1238).

  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 303/03

    Sittenwidriges Arbeitsentgelt

    Auszug aus ArbG Berlin, 08.09.2011 - 63 BV 9415/08
    Weiterhin fehle dem Beteiligten zu 1) das Feststellungsinteresse, denn das Bundesarbeitsgericht habe den zwischen der Beteiligten zu 3) und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeitsunternehmen im BVD abgeschlossen Entgelttarifvertrag-Ost vom 22. Juli 2003 bereits im Urteil vom 24. März 2004 — 5 AZR 303/03 - für wirksam erachtet.

    Soweit die Beteiligte zu 8) vorgetragen hat, das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 24. März 2004 (BAG Urteil vom 24. März 2004 — 5 AZR 303/03NZA 2004, 971-974) den zwischen der Beteiligten zu 3) und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeitsunternehmen im BVD abgeschlossenen Entgelttarifvertrag-Ost vom 22. Juli 2003 für wirksam erachtet, ist dies für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.12.2009 - 23 TaBV 1016/09

    Tariffähigkeit der CGZP

    Auszug aus ArbG Berlin, 08.09.2011 - 63 BV 9415/08
    Aufgabe und Zuständigkeit wären nicht in der Satzung festgelegt, sondern von dem jeweiligen Mitgliederbestand abhängig, so dass diese Regelung unwirksam ist (LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07. Dezember 2009 — 23 TaBV 1016/09 — LAGE Nr. 8 zu § 2 TVG).
  • BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05

    Spezialitätsgrundsatz im Nachwirkungszeitraum

    Auszug aus ArbG Berlin, 08.09.2011 - 63 BV 9415/08
    Es kann dahingestellt bleiben, ob aus einer fehlenden Tariffähigkeit zwingend gefolgert werden muss, dass die von der Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind, oder ob aus Gründen des Vertrauensschutzes etwas anderes zu gelten hat, denn jedenfalls wird der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung nicht geschützt (BAG Urteil vom 15. November 2006 — 10 AZR 665/05NZA 2007, 448-453).
  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 117/04

    Änderung von Beschlüssen durch das Insolvenzgericht; Auslegung der

    Auszug aus ArbG Berlin, 08.09.2011 - 63 BV 9415/08
    Insoweit ist eine Änderung des Beschlusses und damit auch eine Ergänzung der Begründung des Beschlusses von Amts wegen möglich (BGH Beschluss vom 13. Juli 2006 — IX ZB 117/04NJW-RR 2006, 1554-1555 m.w.N.).
  • BAG, 27.09.2005 - 1 ABR 41/04

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus ArbG Berlin, 08.09.2011 - 63 BV 9415/08
    Beschluss vom 27. September 2005 — 1 ABR 41104 — NZA 2006, 273-281 m.w.N.).
  • BAG, 25.11.1986 - 1 ABR 22/85

    Tarifautonomie: Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 08.09.2011 - 63 BV 9415/08
    Die Stellung lediglich eines Abweisungsantrages reicht nicht aus (Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge/Schlewing, ArbGG, § 83 Rz.12 m.w.N.) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. November 1986 (BAG Beschluss vom 25. November 1986 — 1 ABR 22/85 — NZA 1987.492-493), denn dort wurden die IG Bergbau und Energie, die IG Chemie-Papier-Keramik und IG Bau-Steine-Erden nicht bereits aufgrund eines angekündigten Antrags auf Abweisung des Antrages beteiligt, sondern weil sie über eine eigene Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 1 ArbGG verfügten und diese in der Weise ausgeübt haben, dass sie nicht ein eigenes Verfahren eingeleitet sondern sich an einem bereits geführten Verfahren beteiligt haben.
  • BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 67/09

    Berufungsverwerfung: Anforderungen an die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter

  • BAG, 21.10.1969 - 1 ABR 8/69

    Verkennung des Betriebsbegriffs - Wahlvorstand - Anfechtbarkeit einer Wahl -

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Bei Eingang der Antragsschrift im vorliegenden Verfahren war bereits seit dem 15. April 2008 ein später an das Arbeitsgericht Berlin verwiesenes Beschlussverfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP anhängig (- 63 BV 9415/08 -) .

    Nach der Aussetzung des Verfahrens - 2 Ca 249/08 - leitete der dortige Kläger das Verfahren - 63 BV 9415/08 - ein.

    b) Die frühere Rechtshängigkeit des vor dem Arbeitsgericht Berlin geführten Beschlussverfahrens - 63 BV 9415/08 - führt nicht zur Unzulässigkeit der gegenwartsbezogenen Feststellungsanträge.

    Die Streitgegenstände des vorliegenden und des Verfahrens - 63 BV 9415/08 - sind trotz der übereinstimmenden Antragsformulierung nicht identisch.

    bb) Streitgegenstand des Verfahrens - 63 BV 9415/08 - ist die Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss des "Entgelttarifvertrags West" mit der Tarifgemeinschaft für Zeitarbeitsunternehmen in der BVD am 22. Juli 2003.

    Der Streitgegenstand des Verfahrens - 63 BV 9415/08 - ist daher auf eine vergangenheitsbezogene Feststellung über die Tariffähigkeit der CGZP beschränkt.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2012 - 24 TaBV 1285/11

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    In dem Verfahren 63 BV 9415/08 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die CGZP am 22.7.2003 nicht tariffähig war.

    Die Verfahren 63 BV 9415/08 und 41 BV 1787/09 umfassten denselben Verfahrensgegenstand und stünden einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren entgegen.

    bb) Die frühere Rechtshängigkeit der vor dem Arbeitsgericht Berlin geführten Beschlussverfahren 63 BV 9415/08 (jetzt: 23 BV 2016/11, 2038/11 und 2039/11 vor dem LAG Berlin-Brandenburg) bzw. 39 BV 2633/10 (früher: 41 BV 1787/09) führt nicht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags.

    (1) Die Streitgegenstände des vorliegenden und des anderen Verfahrens 63 BV 9415/08 sind nicht identisch.

    (b) Streitgegenstand des Verfahrens 63 BV 9415/08 ist (nur noch) die Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss des "Entgelttarifvertrags West" mit der Tarifgemeinschaft für Zeitarbeitsunternehmen in der BVD am 22. Juli 2003, nachdem die weitergehenden Anträge (rechtskräftig) zurückgewiesen worden sind.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.12.2009 - 23 TaBV 1016/09

    Tariffähigkeit der CGZP

    bleibt dabei, dass mit dem Verfahren 63 BV 9415/08 des Arbeitsgerichts Berlin eine doppelte Rechtshängigkeit vorliege.
  • ArbG Berlin, 01.04.2009 - 35 BV 17008/08

    Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit

    Die beim Arbeitsgericht Berlin zu den Geschäftszeichen 1 BV 3/09 (vorher: 47 BV 1175/07) und 63 BV 9415/08 geführten Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG seien vor dem hier vorliegenden Verfahren eingeleitet worden, sodass eine anderweitige Rechtshängigkeit bestehe und das vorliegende Verfahren nach § 261 Abs. 3 ZPO als unzulässig zurückzuweisen sei.

    Auch die beim Arbeitsgericht Berlin anhängig gemachten Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG zu den Geschäftszeichen 54 BV 13961/06 (ohne Entscheidung in der Sache beendet), 1 BV 3/09 (früher: 47 BV 1175/07) und 63 BV 9415/08 verweisen darauf.

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 424/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Verjährung

    Nachdem das Arbeitsgericht Bamberg mit Beschluss vom 16. April 2008 (- 2 Ca 249/08 -) einen Rechtsstreit über Vergütungsansprüche aus einem Leiharbeitsverhältnis für die Zeit vom 17. Oktober 2006 bis zum 31. Januar 2008 ausgesetzt hatte, hat der dortige Kläger ein Beschlussverfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP anhängig gemacht (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 17, BAGE 136, 302) , in dem festgestellt worden ist, dass die CGZP am 22. Juli 2003 nicht tariffähig war (ArbG Berlin 8. September 2011 - 63 BV 9415/08 -) .
  • LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 11 Ta 10/11

    Aussetzung einer equal-pay-Klage

    Er vertritt die Auffassung, der Gegenwartsbezug in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 sei lediglich zur Abgrenzung im Hinblick auf den Einwand der doppelten Rechtshängigkeit hinsichtlich des dort genannten Verfahrens vor dem Arbeitsgerichts Berlin 63 BV 9415/08 erfolgt, weil dort ebenfalls ein gegenwartsbezogener Antrag gestellt worden sei.

    Die Absicht des Bundesarbeitsgerichts, sich streng an dem von ihm so verstandenen Antragsbegehren der Antragsteller zu orientieren wird auch deutlich an der Eingrenzung des Streitgegenstandes des Verfahren 63 BV 9415/08 des Arbeitsgerichts Berlin, bei dem trotz gleicher Antragstellung wie im vom Bundesarbeitsgericht am 14.12.2010 entschiedenen Verfahren lediglich eine vergangenheitsbezogene Feststellung über die Tariffähigkeit der CGZP gesehen wurde, weil dort die Tariffähigkeit der CGZP nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des dortigen Klägers als entscheidungserheblich erachtet worden ist.

    Das Bundesarbeitsgericht hätte den Gegenwartsbezug seiner Entscheidung nicht so deutlich hervorheben müssen, wenn es ihm nur darum gegangen wäre, eine doppelte Rechtshängigkeit angesichts des Verfahrens 63 BV 9415/08 auszuschließen.

    Wenn Streitgegenstand des Verfahrens 63 BV 9415/08 die Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss des Entgelttarifvertrags West am 22.07.2003 war und dies vergangenheitsbezogen nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des dortigen Klägers festgestellt werden konnte, wäre ein Vergangenheitsbezug der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers beim Arbeitsgericht Berlin möglich gewesen, ohne dass dem die doppelte Rechtshängigkeit entgegengestanden wäre.

  • ArbG Berlin, 30.05.2011 - 29 BV 13947/10

    Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit

    Auch bestehe eine zeitliche Überlappung der Lebenssachverhalte mit den Verfahren C. ( 63 BV 9415/08 ) und W. (4 1 BV 1787/09 ).

    Eine Verbindung zu den Verfahren 39 BV 2633/10 (W.) oder 63 BV 9415/08 (C.) kam hingegen nicht in Betracht.

  • LAG Hamm, 28.09.2011 - 1 Ta 500/11

    Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur

    Dies sehen offenbar auch verschiedene Kammer des Arbeitsgerichts Berlin nicht anders, denn sie haben bereits in weiteren Verfahren nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG über die Tariffähigkeit der CGZP zu anderen Zeitpunkten befunden, ohne eine Rückwirkung der BAG-Entscheidung vom 14.12.2010 anzunehmen (ArbG Berlin 30.05.2011 - 29 BV 13947/10 für die Zeitpunkte 29.11.2004, 19.06.2006, 09.07.2008; ArbG Berlin 08.09.2011 - 63 BV 9415/08 für den 22.07.2003).
  • LAG Köln, 14.10.2011 - 13 Ta 284/11

    Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur

    Die Absicht des Bundesarbeitsgerichts, sich streng an dem von ihm so verstandenen Antragsbegehren der Antragsteller zu orientieren wird auch deutlich an der Eingrenzung des Streitgegenstandes des Verfahren 63 BV 9415/08 des Arbeitsgerichts Berlin, bei dem trotz gleicher Antragstellung wie im vom Bundesarbeitsgericht am 14.12.2010 entschiedenen Verfahren lediglich eine vergangenheitsbezogene Feststellung über die Tariffähigkeit der CGZP gesehen wurde, weil dort die Tariffähigkeit der CGZP nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des dortigen Klägers als entscheidungserheblich erachtet worden ist.

    Das Bundesarbeitsgericht hätte den Gegenwartsbezug seiner Entscheidung nicht so deutlich hervorheben müssen, wenn es ihm nur darum gegangen wäre, eine doppelte Rechtshängigkeit angesichts des Verfahrens 63 BV 9415/08 auszuschließen.

    Wenn Streitgegenstand des Verfahrens 63 BV 9415/08 die Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss des Entgelttarifvertrags West am 22.07.2003 war und dies vergangenheitsbezogen nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des dortigen Klägers festgestellt werden konnte, wäre ein Vergangenheitsbezug der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers beim Arbeitsgericht Berlin möglich gewesen, ohne dass dem die doppelte Rechtshängigkeit entgegengestanden wäre.

  • SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12

    Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - equal pay - Beitragsnachforderung -

    Das belegten auch die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen in weiteren arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zur Tariffähigkeit der CGZP (für den 22.07.2003: ArbG Berlin vom 08.09.2011, 63 BV 9415/08; für den 29.11.2004, den 19.06.2006 und den 09.07.2008: LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11).
  • ArbG Freiburg, 13.04.2011 - 3 Ca 497/10

    Aussetzung des Verfahrens nach § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG - Tariffähigkeit der CGZP

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2011 - 2 Ta 44/11

    Tarifunfähigkeit der CGZP - Equal-Pay-Ansprüche - vergangenheitsbezogene

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.10.2011 - 2 Ta 57/11

    Aussetzung - Equal-Pay-Klage - Tariffähigkeit der CGZP

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.10.2011 - 2 Ta 58/11

    Aussetzung - Equal-Pay-Klage - Tariffähigkeit der CGZP

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2011 - 2 Ta 45/11

    Tarifunfähigkeit der CGZP - Equal-Pay-Ansprüche - vergangenheitsbezogene

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.08.2011 - 2 Ta 42/11

    Tarifunfähigkeit der CGZP - Equal-Pay-Ansprüche - vergangenheitsbezogene

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2011 - 2 Ta 54/11

    Aussetzung - Equal-Pay-Klage - Tariffähigkeit der CGZP

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2012 - 11 Ta 274/11

    Equal-Pay-Klage eines Leiharbeitnehmers - Tariffähigkeit der CGZP vor dem

  • LAG Düsseldorf, 21.12.2011 - 2 Ta 616/11

    Aussetzung eines Beschlussverfahrens

  • LAG Düsseldorf, 21.11.2011 - 2 Ta 554/11

    Voraussetzung für die Aussetzung eines Rechtsstreits

  • LAG Düsseldorf, 21.11.2011 - 2 Ta 558/11

    Voraussetzung für die Aussetzung eines Rechtsstreits

  • LSG Baden-Württemberg, 07.12.2012 - L 5 R 4080/12
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